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DGB Jugend DGB-Jugend Sachsen
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Gründung von Interessenvertretungen in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen

 

8. Mai 2009 in Leipzig

 

Gewerkschaftsjugend und in der Kinder- und Jugendhilfe tätige hauptamtliche Mitarbeiter haben sich am 8. Mai in Leipzig getroffen, um sich über die Situation von Auszubildenden in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen auszutauschen.

 

Das BBiG sieht die Möglichkeit vor, Interessenvertretungen der Auszubildenden (IV) in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen zu gründen, die weder zu den schulischen noch zu den betrieblichen Berufsausbildungen zählen und wo die Auszubildende weder zu einem Betriebsrat nach §7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), noch zu einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nach §60 BetrVG, noch zu einer Mitwirkungsvertretung nach §36 SGB IX wahlberechtigt sind.

 

Dabei hatte es im Jahr 2002 einen Verordnungsentwurf der Bundesregierung (BMBF) gegeben (Anlage 1), der im Bundesrat abgelehnt wurde und aufgrund der anstehenden Bundestagswahlen in die Schublade geraten ist. Z.z. gibt es nur eine Handreichung zur Gründung von Interessenvertretungen, die den Trägereinrichtungen und den Auszubildenden es erleichtern soll, IVs zu gründen (Anlage 2). Wie es aber oft bei Selbstverpflichtungen ist, es bleibt bei den Willensbekundungen. Abgesehen davon, dass die Handreichung zur Gründung von IVs ein zahnenloses Regelwerk schafft, das bei weitem nicht an die Gestaltungsmöglichkeiten von JAVs heranreicht! 

 

Manche Bildungseinrichtungen haben sich auf der Grundlage des §36 SGB IX Ordnungen zur Einrichtung von Teilnehmervertretungen (TVs) gegeben, so hat z.B. die Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW) Eckpunkte festgelegt, auf deren Basis die Bildungseinrichtungen darauf verpflichtet sind, TVOs (Teilnehmervertretungsordnungen) auszugestalten und TVs einzurichten (Anlage 3). Diese TVs haben sogar noch mehr begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten als IVs nach §51 BBiG in Verbindung mit der Handreichung zur Selbstverpflichtung, sind dennoch z.Z. die einzigen Beispiele für Mitbestimmungsorgane von Auszubildenden in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen. 

 

In den Anlagen unten findet ihr noch eine graphische Darstellung der Aubildungslandschaft in der BRD (Anlage 4) sowie eine ausführliche Dokumentation vom Seminar mit einer hochwertigen Präsentation zur Situation der außerbetrieblichen Ausbildung in der BRD (Anlage 5).

 

In diesem Workshop wurde von allen Seiten der Wille bekundet, sich mit dem Thema langfristig zu engagieren. Z.Z. bildet die DGB-Jugend zu diesem Thema eine Austauschplatform für ihre Mitgliedsgewerkschaften sowie für die Bildungsträger in der Kinder- und Jugendhilfe. Das Ziel ist, die Gründung von Interessenvertretungen nach §51 BBiG in mehreren Bildungseinrichtungen anzustoßen. Mit den ersten Schritten wollen wir den Kontakt mit den Akteuren vor Ort aufnehmen und prüfen, auf welcher Grundlage wir ein breiteres Projekt stellen können. Es wird demnächst weitere Planungstreffen geben.

 

Bei Interesse und Fragen wendet euch gerne an die DGB-Jugend Sachsen: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.

 
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