Tipps und Hinweise für Auszubildende, in deren Betrieb Kurzarbeit angemeldet wird
Was Du wissen musst - Als Azubi hast Du grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeiter-Geld, weil Du einen Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung hast. Außerdem bei Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Ursachen oder aus Witterungsgründen hast Du Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Falls bei Deiner Ausbildungsvergütung ein tariflicher Fortzahlungsanspruch besteht, ist dieser nicht auf den Zeitraum von 6 Wochen begrenzt.
- Der Ausbildungsbetrieb muss von allen Möglichkeiten Gebrauch machen, um seiner Ausbildungspflicht trotz Einführung von Kurzarbeit nachzukommen.
- Wenn alle Handlungsspielräume ausgeschöpft sind, kann auch für dich Kurzarbeitergeld infrage kommen. Das wird aber von der Arbeitsverwaltung streng überprüft und gehandhabt.
- Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit reduziert, so sind die Auszubildenden erst einmal von der Regelung ausgenommen.
- Kurzarbeit an sich kann eine Kündigung Deines Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildungsbetrieb nicht rechtfertigen, es sei denn Dein Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen.
- Link zu KUG-Merkblättern: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26408/zentraler-Content/A06-Schaffung/A062-Beschaeftigungsverhaeltnisse/Allgemein/Kurzarbeitergeld.html
Tipps und Hinweise für Auszubildende, deren Betrieb Insolvenz anmeldetWas Du wissen musst - Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, bedeutet das noch nicht, dass damit die Arbeitsverhältnisse automatisch enden, oder allen Beschäftigten gekündigt wird. Wird Insolvenz angemeldet, ändert sich am Kündigungsschutz für die Beschäftigten vorerst nichts, er besteht also fort. Wenn Du die Kündigung in solch einem Fall erhältst, nehme bitte unbedingt zeitnah eine Rechtsberatung in Anspruch!
Für Gewerkschaftsmitglieder ist diese kostenfrei! - Wenn Dein Betrieb aufgegeben wird und Kündigungen ausgesprochen werden müssen, so ist in der Regel auch die Ausbildung nicht aufrecht zu halten.
- Du solltest sofort die Agentur für Arbeit aufsuchen, die für Deinen Wohnort zuständig ist. Die Agentur unterstützt Dich bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz, unter Umständen hast Du aber auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Melde Dich daher arbeitslos und beantrage diese Leistung. Das gilt unabhängig davon, ob Dein Ausbildungsverhältnis gekündigt, Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist.
- Hat der Arbeitgeber Dir wegen der Insolvenz keine Ausbildungsvergütung mehr gezahlt, so hast Du einen Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens telefonisch oder persönlich bei jeder Agentur für Arbeit in Deutschland zu stellen.
- Du kannst Dir den Vordruck und das Merkblatt »Insolvenzgeld für Arbeitnehmer« auch im Internet unter www.arbeitsagentur. de herunterladen.
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Was Du tun musst - Wenn Du Deinen Ausbildungsplatz durch Insolvenz verlierst, musst Du Dich sofort bei der Agentur für Arbeit Ausbildungsplatz-suchend melden und ggf. einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Sofern ein Leistungsanspruch besteht, sicherst Du damit auch Deine Kranken- und Rentenversicherung.
Du musst Dich zudem auch an die zuständige Kammer vor Ort wenden. Hier sind die ersten Ansprechpartner die AusbildungsberaterInnen. Bist Du Mitglied einer DGB Gewerkschaft, musst Du Dich an die RechtsberaterInnen der DGB Rechtsschutz GmbH vor Ort wenden. Du musst Deinen Klassenlehrer in der Berufsschule informieren und mit ihm besprechen, ob Du am gewohnten Unterricht weiter teilnehmen kannst. Eine Idee könnte auch sein, bei Betrieben aus der Nachbarschaft zu fragen, ob sie Interesse an einem Azubi als Quereinsteiger haben. Oder Du fragst einfach Deine MitschülerInnen, ob es Einstiegsmöglichkeiten in deren Ausbildungsbetrieben geben könnte.
Der DGB in Sachsen hat für Dich durchgesetzt Für Auszubildende in Betrieben mit Kurzarbeit oder in solchen die von Insolvenz bedroht sind, gibt es eine Krisenstrategie in Sachsen!Die betriebliche Ausbildung soll bei Kurzarbeit und Insolvenz abgesichert werden! - Zusätzliche Öffnung der Verbundausbildung gemäß ESF-Förderrichtlinie Berufliche Bildung des SMWA für Lehrlinge während Phasen der Kurzarbeit in ausbildenden Unternehmen.
- Unterstützung von Insolvenzlehrlingen durch den Ausbildungsbonus.
- Nachbesetzung der 2008 offen gebliebenen 340 Ausbildungsplätze in der GISA und Mobilisierung einer Reserve von 1.000 Plätzen.
- Vermittlung in EQ unter weitgehender Anrechnung auf eine spätere Ausbildung.
- Nachrangig werden die berufsbildenden Schulen im vergleichbaren Umfang zum Vorjahr vollzeitschulische Plätze im Berufsgrundbildungsjahr und der Berufsfachschule für landesrechtlich geregelte Ausbildungsberufe anbieten.
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